(1)
Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen sind in den Besoldungsordnungen geregelt. § 21 bleibt unberührt.
(2)
Die Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter) und die Besoldungsordnung B (feste Gehälter) sind in Anlage 1, die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage 4 ausgewiesen.