Jurafuchs

§ 65

BbgBesG
Übergangsregelungen zur Professorenbesoldung
Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz
Stand 2024-07-16
(1)
Für Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung C, die sich am 1. Januar 2005 in einem Amt der Besoldungsordnung C befunden haben, findet § 77 Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung weiter Anwendung. Die sich aus Satz 1 unter Berücksichtigung der bisherigen Anpassungen und Änderungen des Besoldungsrechts ergebenden Beträge der Dienstbezüge werden in der Anlage 5 ausgewiesen.
(2)
Professorinnen und Professoren, denen gemäß § 77 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf ihren Antrag ein Amt der Besoldungsordnung W übertragen wird, können aus diesem Anlass Leistungsbezüge in entsprechender Anwendung des § 31 erhalten.
(3)
Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird gemäß § 77 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Hiervon abweichend kann Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 gemäß § 77 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen werden, wenn ihre Professur nach Maßgabe des Entwicklungsplans der Hochschule nach der Besoldungsgruppe W 3 bewertet ist und sie den Ruf einer anderen Hochschule auf eine Professur der Besoldungsgruppe W 3 vorlegen. Die Übertragung erfolgt auf Vorschlag des Senats durch die für die Angelegenheiten der Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, zuständigen Mitglieder der Landesregierung und das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung jeweils für ihren Bereich. Die nach Satz 3 zuständigen Mitglieder der Landesregierung lehnen den Vorschlag ab, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes nicht vorliegen oder haushaltswirtschaftliche Belange der Übertragung entgegenstehen.

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