Zeiten im Sinne des § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes werden als Erfahrungszeiten im Sinne des § 25 Absatz 3 nicht berücksichtigt.
§ 27
BbgBesGNicht zu berücksichtigende Zeiten
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B
Stand 2024-07-16