Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 4 ausgewiesen. § 24 Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 38
BbgBesGBesoldungsordnung R
Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Stand 2024-07-16