(1)
Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen oder Bewerbern, kann das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie dürfen 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen.
(2)
Der Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter
1.
nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
2.
nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre in einem Beamtenverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der Laufbahn verbleibt, für welche die Befähigung erworben wurde, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes für mindestens die gleiche Zeit eintritt.
(3)
Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die von der Anspruchsberechtigten oder dem Anspruchsberechtigten zu vertreten sind, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 13 bleibt unberührt.
(4)
Einer Tätigkeit im Beamtenverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Sinne der Absätze 2 und 3 ist gleichgestellt eine Tätigkeit als Selbstständige oder Selbstständiger oder bei einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die ihr oder ihm mit hoheitlichen Befugnissen vom Land Brandenburg durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen wurde und der erworbenen Befähigung entspricht.