Jurafuchs

§ 70

BbgBesG
Weitergeltung von Rechtsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
Schlussbestimmungen
Stand 2024-07-16
(1)
Das für das Besoldungsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz. Bis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 sind die Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz und zum Brandenburgischen Besoldungsgesetz entsprechend anzuwenden.
(2)
Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Behörden, die die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes festsetzen. Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts setzt die von der obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle die Besoldung fest.
(3)
Soweit die Landesregierung oder eine oberste Landesbehörde nach diesem Gesetz ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche des Besoldungsrechts zu regeln, gelten die bisherigen Vorschriften für diese Bereiche bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung weiter. Für die Beträge der Mehrarbeitsvergütung und der Erschwerniszulagen gelten bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung § 3 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 vom 15. Oktober 2013 ( GVBl. I Nr. 28), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32) geändert worden ist, sowie die Anlagen 15 und 16 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2011 (GVBl. I Nr. 27) weiter.

Anlage 1 (zu § 20 Absatz 2, § 44 Absatz 3, § 62 Absatz 1, § 68 Satz 1)

1.1 Die in der Besoldungsordnung A und B gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die

1.
auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
2.
auf die Laufbahn,
3.
auf die Fachrichtung

hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen „Rätin“ oder „Rat“, „Oberrätin“ oder „Oberrat“, „Direktorin“ oder „Direktor“ und „Leitende Direktorin“ oder „Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

1.2 Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für die Beamtinnen und Beamten des Landes das für das Besoldungsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung, für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung.

2.1 Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik werden nach Maßgabe dieses Gesetzes in die Besoldungsordnung A eingestuft.

2.2 Die besoldungsrechtliche Einstufung für Lehrkräfte nach Nummer 2.1 richtet sich nach der Lehrbefähigung sowie gegebenenfalls nach einer Ergänzungsprüfung nach Maßgabe der Fußnoten zu den Besoldungsgruppen und nach der Verwendung.

2.3 Lehrkräfte führen bei Verwendung im Geschäftsbereich der für Bildung zuständigen obersten Dienstbehörde nach Maßgabe der Schullaufbahnverordnung die für den Schuldienst oder Schulaufsichtsdienst vorgesehenen Amtsbezeichnungen.

2.4 Lehrkräfte dürfen an Grundschulen, weiterführenden allgemeinbildenden Schulen oder Oberstufenzentren in die jeweiligen Ämter des Förderschulbereichs eingestuft werden, wenn sie hierfür die entsprechende Lehrbefähigung besitzen und in den genannten Schulformen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichten.

2.5 An Schulen, an denen Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden (Schulen in Mischform), kann die Schulleitung aus Lehrkräften mit einer Laufbahnbefähigung an allgemeinbildenden Schulen und aus Lehrkräften mit einer Laufbahnbefähigung an Förderschulen gebildet werden. Ein Laufbahnwechsel ist damit nicht verbunden. Dabei wird für die Einstufung der Funktionsämter eine lernbehinderte Schülerin oder ein lernbehinderter Schüler wie zwei Schülerinnen oder Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf berücksichtigt. Eine Schülerin oder ein Schüler mit sonstigem sonderpädagogischen Förderbedarf wird wie zwei lernbehinderte Schülerinnen oder lernbehinderte Schüler oder wie vier Schülerinnen oder Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf berücksichtigt.

3.1 Beamtinnen und Beamte in einer Verwendung als flugzeugtechnisches Personal erhalten als erste Spezialistinnen oder erste Spezialisten oder in höherwertiger Funktion eine Stellenzulage nach Anlage 8 (Flugzeugtechnikerzulage).

3.2 Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 oder Nummer 5 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

4.1 Beamtinnen und Beamte in einer Verwendung

1.
als Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen,
2.
als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige

erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8 (Fliegerzulage).

4.2 Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

1.
mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Nummer 4.1 verwendet worden ist oder
2.
bei der Verwendung nach Nummer 4.1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Nummer 4.1 ausschließen.

4.3 Besteht ein Anspruch auf eine Stellenzulage nach Nummer 4.2 und wechselt die Beamtin oder der Beamte in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Nummer 4.1 verbunden ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Nummer 4.2 gezahlt. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Nummer 4.2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Nummer 4.2 abgegolten worden ist.

4.4 Die Stellenzulage ist für Beamtinnen und Beamte nach Nummer 4.1

1.
Buchstabe a in Höhe von 184,07 Euro,
2.
Buchstabe b in Höhe von 147,25 Euro

ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.

Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüferin oder Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden (Nachprüferzulage). Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.

Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach den für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Vorschriften.

Beamtinnen und Beamte, die beim Verfassungsschutz des Landes Brandenburg verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8 (Sicherheitszulage). Die Zulage wird Beamtinnen und Beamten nach Beendigung der Verwendung beim Verfassungsschutz weitergewährt, solange die Reisebeschränkung nach § 34 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 des Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes angeordnet ist.

8.1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen (Polizeizulage). Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.

8.2 Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 gewährt.

8.3 Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit Wach- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

9.1 Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie Beamtinnen und Beamte, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8 (Feuerwehrzulage). Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Satz 1 gilt für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes an der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz entsprechend, soweit sie regelmäßig einsatzgleichen Belastungen ausgesetzt sind.

9.2 Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten und den Besonderheiten des Dienstes an der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz Rechnung getragen.

10.1 Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankeneinrichtungen, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, sowie Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8 (Vollzugsdienstzulage). Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.

10.2 Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.

10a.1 Beamtinnen und Beamte im Justizwachtmeisterdienst in Ämtern der Besoldungsordnung A, die uneingeschränkt im Vorführdienst verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8 (Vorführzulage). Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.

10a.2 Die Stellenzulage wird Beamtinnen und Beamten nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 10.1 gewährt.

Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage 8 (Meisterzulage).

12.1 Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung, denen ein Dienstposten im Außendienst der Steuerprüfung übertragen ist, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8 (Außendienstzulage). Satz 1 gilt nicht für Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter der Außenprüfungsdienste.

12.2 Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.

Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 8 erhalten

1.
Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5, A 6 oder A 7 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Polizeivollzugsdienstes
aa)
in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
bb)
in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11,
2.
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt nach § 22 Nummer 2 der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 zugeordnet ist, ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,

Amtsanwältinnen und Amtsanwälte in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13

,

3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamtinnen und Beamten besonderer Fachrichtungen, Studienrätinnen und Studienräte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A 13.

Die Ämter der Leiterinnen und Leiter von unteren Landesbehörden mit einem örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiterinnen und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft werden. Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Landesbehörden sowie für die Leiterinnen und Leiter von Landesoberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen nach § 24 Absatz 3 auf die übrigen Leiterinnen und Leiter unterer Landesbehörden oder Landesoberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Landesbehörden oder Landesoberbehörden nicht überschreiten.

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 1

Besoldungsgruppe A 2

Besoldungsgruppe A 3

Besoldungsgruppe A 4

(Die Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 sind nicht besetzt)

Besoldungsgruppe A 5

Justizhauptwachtmeisterin, Justizhauptwachtmeister 1)

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 6

Erste Justizhauptwachtmeisterin, Erster Justizhauptwachtmeister 1) 2)

Sekretärin, Sekretär 3)

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

3) Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeisterin, Brandmeister 1)

Erste Justizhauptwachtmeisterin, Erster Justizhauptwachtmeister 2)

Obersekretärin, Obersekretär 3) 4) 5) 6)

1) Als Eingangsamt.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen des Justizwachtmeisterdienstes.

3) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.

4 ) Auch als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes.

5 ) Auch als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes.

6) Auch als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes.

Besoldungsgruppe A 8

Abteilungspfleger 1)

Abteilungsschwester 1)

Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher 1)

Hauptsekretärin, Hauptsekretär 2)

Hauptwerkmeisterin, Hauptwerkmeister 1)

Kriminalobermeisterin, Kriminalobermeister 1)

Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister

Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister 1)

1) Als Eingangsamt.

2) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

Besoldungsgruppe A 9

Amtsinspektorin, Amtsinspektor 1)

Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor 1)

Hauptbrandmeisterin, Hauptbrandmeister 2)

Inspektorin, Inspektor

Kriminalhauptmeisterin, Kriminalhauptmeister 1)

Kriminalkommissarin, Kriminalkommissar

Obergerichtsvollzieherin, Obergerichtsvollzieher 1)

Oberpfleger 3)

Oberschwester 3)

Pflegevorsteherin, Pflegevorsteher 3) 4)

Polizeihauptmeisterin, Polizeihauptmeister 1)

Polizeikommissarin, Polizeikommissar

1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 10, A 11. Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

2) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

3) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage 8.

4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 10

Amtsinspektorin, Amtsinspektor 1)

Erste Hauptbrandmeisterin, Erster Hauptbrandmeister 2)

Kriminalhauptmeisterin, Kriminalhauptmeister 1)

Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar

Oberinspektorin, Oberinspektor

Polizeihauptmeisterin, Polizeihauptmeister 1)

Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar

1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 9, A 11; für Funktionen, die nach sachgerechter Bewertung mindestens einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 einer Laufbahn des gehobenen Dienstes zugeordnet sind.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11; für Funktionen, die nach sachgerechter Bewertung mindestens einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 einer Laufbahn des gehobenen Dienstes zugeordnet sind.

Besoldungsgruppe A 11

Amtfrau, Amtmann

Amtsinspektorin, Amtsinspektor 1)

Bildungsamtfrau, Bildungsamtmann - an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren 2)

Erste Hauptbrandmeisterin, Erster Hauptbrandmeister 3)

Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 4)

Kriminalhauptmeisterin, Kriminalhauptmeister 1)

Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 4)

Polizeihauptmeisterin, Polizeihauptmeister 1)

1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 9, A 10; für Funktionen, die nach sachgerechter Bewertung mindestens einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 einer Laufbahn des gehobenen Dienstes zugeordnet sind.

2) Als Eingangsamt.

3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10; für Funktionen, die nach sachgerechter Bewertung mindestens einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 einer Laufbahn des gehobenen Dienstes zugeordnet sind.

4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwältin, Amtsanwalt 1)

Amtsrätin, Amtsrat

Bildungsamtsrätin, Bildungsamtsrat - an allgemeinbilden Schulen und an Oberstufenzentren 2)

Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 3)

Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 3)

Rechnungsrätin, Rechnungsrat

als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof -

1) Als Eingangsamt.

2) Auch als Eingangsamt.

3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Besoldungsgruppe A 13

Akademische Rätin, Akademischer Rat

als akademische Mitarbeiterin oder als akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Ärztin, Arzt 1)

Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar 1)

Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar 1)

Förderschullehrerin, Förderschullehrer

mit der Befähigung für das Lehramt für Förderpädagogik -

mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I und II (allgemeinbildende Fächer) und für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) bei überwiegender Verwendung an Förderschulen -

Konservatorin, Konservator

Kustodin, Kustos

Lehrerin, Lehrer

mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe -

mit der Befähigung für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen -

mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I bei überwiegender Verwendung in der Primarstufe oder der Sekundarstufe I -

mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II bei überwiegender Verwendung in der Primarstufe oder der Sekundarstufe I -

Oberamtsanwältin, Oberamtsanwalt 2)

Oberamtsrätin, Oberamtsrat 1) 3) 4)

Oberlehrerin, Oberlehrer

an einer Justizvollzugsanstalt -

Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat

als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof -

1)

Rätin, Rat

Rektorin, Rektor

bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -

5)

Schulpsychologierätin, Schulpsychologierat

Studienrätin, Studienrat

mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -

mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II und entsprechender Verwendung -

mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) -

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

2) Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der Stellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

3) Für Beamtinnen und Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

4) Für Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für technische Beamtinnen und Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.

Besoldungsgruppe A 14

Akademische Oberrätin, Akademischer Oberrat

als akademische Mitarbeiterin oder akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Ärztin, Arzt 1)

Chefärztin, Chefarzt 2)

Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar 1)

Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar 1)

Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern oder einer Schule mit einem anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülerinnen und Schülern -

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern oder einer Schule mit einem anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern -

3)

Förderschulrektorin, Förderschulrektor

als Leiterin oder Leiter einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern oder einer Schule mit einem anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit bis zu 45 Schülerinnen und Schülern -

als Leiterin oder Leiter einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern oder einer Schule mit einem anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülerinnen und Schülern -

3)

als Leiterin oder Leiter des Primarstufenbereichs einer Gesamtschule oder einer Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe -

als Leiterin oder Leiter des Primarstufenbereichs einer Gesamtschule oder einer Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe -

3)

Konrektorin, Konrektor

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

3)

Oberamtsrätin, Oberamtsrat 4)

Oberärztin, Oberarzt 5)

Oberkonservatorin, Oberkonservator

Oberkustodin, Oberkustos

Oberrätin, Oberrat

Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat

als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof -

4)

Oberschulkonrektorin, Oberschulkonrektor

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

3)

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule mit angegliedertem Primarstufenbereich mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern der Primarstufe und der Sekundarstufe I -

6)

Oberschulrektorin, Oberschulrektor

als Leiterin oder Leiter einer Oberschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -

als Leiterin oder Leiter einer Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -

3)

Oberstudienrätin, Oberstudienrat

als zweite stellvertretende Schulleiterin oder zweiter stellvertretender Schulleiter eines Gymnasiums mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I -

mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -

mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II und entsprechender Verwendung -

mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) -

bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -

Rektorin, Rektor

als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -

als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -

3)

bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -

7)

Rektorin, Rektor an einer Gesamtschule oder an einer Oberschule

als Leiterin oder Leiter des Primarstufenbereichs einer Gesamtschule oder einer Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe -

als Leiterin oder Leiter des Primarstufenbereichs einer Gesamtschule oder einer Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe -

3)

Schulrätin, Schulrat

bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -

3) 8)

Zweite Gesamtschulkonrektorin, Zweiter Gesamtschulkonrektor

einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I -

Zweite Oberschulkonrektorin, Zweiter Oberschulkonrektor

einer Oberschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I -

Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor

einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

4) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13; für Funktionen, die nach sachgerechter Bewertung mindestens einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 einer Laufbahn des höheren Dienstes zugeordnet sind.

5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

6 ) Dieses Amt darf nur vergeben werden, wenn die Schülerzahlen für den jeweiligen Bildungsgang allein jeweils nicht mehr als 180 Schülerinnen und Schüler erreichen.

7 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15.

8 ) Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 15

Akademische Direktorin, Akademischer Direktor

als akademische Mitarbeiterin oder akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Chefärztin, Chefarzt 1)

Direktorin, Direktor

Förderschulrektorin, Förderschulrektor

als Leiterin oder Leiter einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern oder einer Schule mit einem anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern -

Gesamtschulkonrektorin, Gesamtschulkonrektor

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit nicht voll ausgebauter Oberstufe -

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe und mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

2)

Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor

als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit nicht voll ausgebauter Oberstufe -

2)

als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -

2)

Hauptkonservatorin, Hauptkonservator

Hauptkustodin, Hauptkustos

Kanzlerin, Kanzler der ... 8)

Museumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und Professor 3)

Oberärztin, Oberarzt 4)

Oberschulrätin, Oberschulrat

bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -

3)

Oberschulrektorin, Oberschulrektor

als Leiterin oder Leiter an einer Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

Rektorin, Rektor

als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -

5)

Studiendirektorin, Studiendirektor

zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -

6)

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters

eines Gymnasiums im Aufbau mit

mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,

7)

mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

7)

mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

7)

eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern

7)

-

als Leiterin oder Leiter

eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,

7)

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern

7)

-

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Einrichtung des Zweiten Bildungsweges -

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Oberstufenzentrums -

2)

als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einem Oberstufenzentrum -

6)

bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -

1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14.

6) Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte.

7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

8) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe A 16

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor

Abteilungspräsidentin, Abteilungspräsident

Chefärztin, Chefarzt 1)

Direktorin, Direktor beim Polizeipräsidium 2)

Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor

als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe und mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktor

als akademische Mitarbeiterin oder akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule

3)

Landeskriminaldirektorin, Landeskriminaldirektor oder Landespolizeidirektorin, Landespolizeidirektor

als Referatsleiterin oder Referatsleiter für polizeiliche Einsatz- oder Kriminalitätsangelegenheiten im für Inneres zuständigen Ministerium -

2)

Leitende Direktorin, Leitender Direktor 4)

Ministerialrätin, Ministerialrat

bei einer obersten Landesbehörde -

2)

Museumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und Professor 5)

Oberschulrätin, Oberschulrat

als Leiterin oder Leiter eines staatlichen Schulamtes -

als Referatsleiterin oder Referatsleiter im Schulaufsichtsdienst oder als Leiterin oder Leiter von Schulaufsichtsbereichen bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -

Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor

als Leiterin oder Leiter

eines Gymnasiums im Aufbau mit

mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,

mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg -

als Leiterin oder Leiter einer Einrichtung des Zweiten Bildungsweges; eines Oberstufenzentrums -

bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -

1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

3) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.

5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 1

(nicht besetzt)

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor oder Abteilungspräsidentin, Abteilungspräsident

als Leiterin oder Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Landesoberbehörde -

bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor des Landesbetriebes Forst Brandenburg

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Direktorin oder des Direktors -

Direktorin, Direktor beim Landesbetrieb Straßenwesen

Direktorin, Direktor beim Polizeipräsidium 1)

Direktorin, Direktor der Fachhochschule für Finanzen

Direktorin, Direktor der Generalverwaltung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Generaldirektorin oder des Generaldirektors -

Direktorin, Direktor der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz

Direktorin, Direktor der Zentralen Ausländerbehörde

Direktorin, Direktor der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg

Direktorin, Direktor des Brandenburgischen IT-Dienstleisters

Direktorin, Direktor des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseums

Direktorin, Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen

als Leiterin oder Leiter eines Bereichs -

4)

Direktorin, Direktor des Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg

Direktorin, Direktor des Zentralen IT-Dienstleisters der Justiz des Landes Brandenburg

Direktorin, Direktor einer Justizvollzugsanstalt

Kanzlerin, Kanzler der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg 2)

Kanzlerin, Kanzler der Europa-Universität Frankfurt (Oder)

Landeskriminaldirektorin, Landeskriminaldirektor oder Landespolizeidirektorin, Landespolizeidirektor

als Referatsleiterin oder Referatsleiter für polizeiliche Einsatz- oder Kriminalitätsangelegenheiten im für Inneres zuständigen Ministerium -

1)

Leitende Direktorin, Leitender Direktor 5)

Leitende Kriminaldirektorin, Leitender Kriminaldirektor 1)

Leitende Oberschulrätin, Leitender Oberschulrat

als Leiterin oder Leiter eines bedeutenden Referates der obersten Schulaufsichtsbehörde -

Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor 1)

Ministerialrätin, Ministerialrat

bei einer obersten Landesbehörde -

1)

Parlamentsrätin, Parlamentsrat

als Referentin oder Referent beim Parlamentarischen Beratungsdienst des Landtages Brandenburg -

Vizepräsidentin, Vizepräsident

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer oder eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiterin oder Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter des Vorstandes der Anstalt des öffentlichen Rechts -

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

2) Der erste Dienstposteninhaber darf in der ersten Amtsperiode Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 3 erhalten.

3) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professorin“ oder „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

4) Für dieses Amt können zwei Stellen ausgebracht werden.

5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. Nur für Beamtinnen und Beamte in kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen das Amt der Hauptverwaltungsbeamtin, des Hauptverwaltungsbeamten in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist.

Besoldungsgruppe B 3

Beauftragte, Beauftragter des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur

Direktorin, Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -

Direktorin, Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen

als technische Geschäftsführerin oder technischer Geschäftsführer -

Direktorin, Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg

Direktorin, Direktor des Zentraldienstes der Polizei

Kanzlerin, Kanzler der Universität Potsdam

Leitende Direktorin, Leitender Direktor 1)

Leitende Parlamentsrätin, Leitender Parlamentsrat

als Leiterin oder Leiter des Parlamentarischen Beratungsdienstes des Landtages Brandenburg -

Polizeivizepräsidentin, Polizeivizepräsident

Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Bauen und Verkehr

Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

Präsidentin, Präsident des Landesbetriebes für Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg

Vizepräsidentin, Vizepräsident

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer oder eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiterin oder Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

2)

1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. Nur für Beamtinnen und Beamte in kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen das Amt der Hauptverwaltungsbeamtin, des Hauptverwaltungsbeamten in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist.

2) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professorin“ oder „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

Besoldungsgruppe B 4

Direktorin, Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

Direktorin, Direktor des Landesbetriebes Forst Brandenburg

Erste Direktorin, Erster Direktor des Brandenburgischen IT-Dienstleisters

Erste Direktorin, Erster Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen

als kaufmännische Geschäftsführerin oder kaufmännischer Geschäftsführer -

Erste Direktorin, Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900 000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Generaldirektorin und Professorin, Generaldirektor und Professor der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg

Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat

als Beauftragte oder Beauftragter für den Sport -

als Leiterin oder Leiter der Präsidialabteilung beim Landesrechnungshof -

Präsidentin, Präsident des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg

als Vorstand der Anstalt öffentlichen Rechts -

Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung

Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Soziales und Versorgung

Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Umwelt

Präsidentin, Präsident des Landesbetriebes Straßenwesen

Besoldungsgruppe B 5

Erste Direktorin, Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Direktorin, Direktor beim Landesrechnungshof - mit mindestens zwei Prüfungsgebieten

Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent

als Leiterin oder Leiter einer Abteilung bei einer obersten Landesbehörde -

Polizeipräsidentin, Polizeipräsident

Besoldungsgruppe B 6

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesrechnungshofes

Besoldungsgruppe B 7

(nicht besetzt)

Besoldungsgruppe B 8

Direktorin, Direktor des Landtages

Besoldungsgruppe B 9

Präsidentin, Präsident des Landesrechnungshofes

Staatssekretärin, Staatssekretär

Besoldungsgruppe B 10

Chefin der Staatskanzlei und Staatssekretärin, Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär

Besoldungsgruppe B 11

(nicht besetzt)

Besoldungsgruppe A 12 kw

Fachlehrerin, Fachlehrer

im Unterricht an Förderschulen -

1) 2) 3) 4)

im berufsbezogenen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen -

1) 2) 3) 4)

im berufstheoretischen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen -

1) 2) 4)

Lehrerin, Lehrer

mit der Befähigung als Lehrer für die unteren Klassen -

1) 2)

als Lehrerin oder Lehrer im Unterricht an Förderschulen -

1) 2)

1) Als Eingangsamt.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 kw.

3) Gilt bei nachgewiesener Meisterprüfung oder einer vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als gleichwertig anerkannten Prüfung auch für Beamtinnen und Beamte, die bis zum 30. Juni 1995 eingestellt worden sind.

4) Für Ingenieurpädagoginnen und Ingenieurpädagogen, Medizinpädagoginnen und Medizinpädagogen, Agrarpädagoginnen und Agrarpädagogen, Ökonompädagoginnen und Ökonompädagogen ohne abgeschlossene Ingenieurausbildung oder gleichwertige Ausbildung mit einer Ausbildung als Lehrkraft nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik für den berufspraktischen, teilweise auch berufstheoretischen Unterricht.

Besoldungsgruppe A 13 kw

Fachlehrerin, Fachlehrer

im Unterricht an Förderschulen oder im berufstheoretischen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen -

1)

mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung -

2)

Förderschullehrerin, Förderschullehrer 3) 4)

Lehrerin, Lehrer

als Lehrerin oder Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht -

5) 6) 7)

mit einer Lehrbefähigung im berufstheoretischen Unterricht bei entsprechender Verwendung -

8)

mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung -

mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I -

mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung -

Studienrätin, Studienrat

im Unterricht in der Sekundarstufe II -

9)

mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -

1) Als Eingangsamt für Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 12 kw, die eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 2.2 zu den Besoldungsordnungen A und B für ein allgemeinbildendes oder berufsfeldübergreifendes Fach oder für eine berufliche oder sonderpädagogische Fachrichtung nachweisen, bei jeweils entsprechender Verwendung.

Auch als Beförderungsamt für Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 12 kw bei entsprechender Bewährung frühestens ab dem 1. August 2020.

2) Als Eingangsamt für Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften gefordert wird.

3) Als Eingangsamt; dies gilt auch für Diplomlehrerinnen und Diplomlehrer im Sinne der Vorbemerkung Nummer 2.1 zu den Besoldungsordnungen A und B mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und mit Zusatzstudium und Diplomabschluss als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung.

Als Eingangsamt auch für folgende Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 2.1 zu den Besoldungsordnungen A und B:

1.
Diplomlehrer für Hilfsschulen mit einem Studiengang an der Universität Rostock, Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und mit Zusatzstudium und Diplomabschluss als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung,
2.
Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach oder zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und mit Erweiterungsstudium für mindestens eine sonderpädagogische Fachrichtung,
3.
Lehrerin oder Lehrer mit einer Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher mit einer Lehrbefähigung für die unteren Klassen für Deutsch oder Mathematik und einem Wahlfach und mit zusätzlichem Diplomabschluss für eine sonderpädagogische Fachrichtung (mindestens zwei Jahre im Hochschuldirektstudium oder ein Äquivalent im Fern- oder Kombinationsstudium),
4.
Lehrerinnen und Lehrer mit nicht abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen und Überleitung nach drei Jahren Ausbildung zum zweijährigen Hochschulstudium an der Pädagogischen Hochschule (Magdeburg) und mit Diplomabschluss für eine sonderpädagogische Fachrichtung als Diplomlehrer,
5.
Lehrer für die unteren Klassen mit Diplomabschluss für eine sonderpädagogische Fachrichtung (mindestens zwei Jahre im Hochschuldirektstudium oder ein Äquivalent im Fern- oder Kombinationsstudium).

4) Als Beförderungsamt für Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht an Förderschulen nach Besoldungsgruppe A 12 kw bei entsprechender Bewährung frühestens ab dem 1. August 2020.

5) Als Eingangsamt für die Lehrerinnen und Lehrer für die unteren Klassen bei Nachweis einer Ergänzungsprüfung nach Vorbemerkung Nummer 2.2 zu den Besoldungsordnungen A und B für ein Fach der Primarstufe, Sekundarstufe I, für ein berufsfeldübergreifendes Fach, für eine berufliche oder mindestens eine sonderpädagogische Fachrichtung, bei jeweils entsprechender Verwendung.

Als Eingangsamt auch für Lehrerinnen und Lehrer unterer Klassen nach Besoldungsgruppe A 12 kw, wenn diese eine achtjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem nach dem 1. August 1991 erfolgreich absolviert, an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilgenommen und am 1. Juli 1995 das 45. Lebensjahr vollendet haben.

Auch als Beförderungsamt für Lehrerinnen und Lehrer unterer Klassen der Besoldungsgruppe A 12 kw bei entsprechender Bewährung frühestens ab dem 1. August 2020.

6) Als Eingangsamt für folgende Lehrerinnen und Lehrer mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 2.1 zu den Besoldungsordnungen A und B:

1.
Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) mit zusätzlichem Diplomabschluss als Diplomlehrer für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule,

Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10),

entsprechende Fachlehrer mit Staatsexamen für ein Fach (Abschluss der Ausbildung vor 1970),

Diplomsportlehrer (Deutsche Hochschule für Körperkultur in Leipzig), die mit der grundständigen Ausbildung oder über eine postgraduale Zusatzausbildung auch die Ausbildung und Prüfung in Methodik des Schulsportunterrichts nachgewiesen haben,

Lehrer, Fachlehrer und Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen, für die Erweiterte Oberschule, mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe sowie gleichgestellte Lehrkräfte,

Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer, deren Examen nach dem Wegfall eines nicht mehr relevanten Fachs, zum Beispiel Staatsbürgerkunde, nicht mehr als ausreichend zu betrachten ist.

2.
Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10),

entsprechende Fachlehrer mit Staatsexamen für zwei Fächer (Abschluss der Ausbildung vor 1970).

3.
Lehrer, Fachlehrer und Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen, für die Erweiterte Oberschule, mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe und bei Verwendung in der Primarstufe oder Sekundarstufe I.

7) Als Beförderungsamt für Lehrerinnen und Lehrer nach Fußnote 6 Buchstabe b, die spätestens seit dem 30. Juni 1995 im Unterricht in der Sekundarstufe II verwendet werden. Diese Lehrerinnen und Lehrer können in die Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrates übernommen werden, wenn sie nach ihrer Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre in der Sekundarstufe II tätig waren und sich bewährt haben.

Als Eingangsamt für Lehrerinnen und Lehrer nach Fußnote 6 Buchstabe b, die spätestens bis 31. Dezember 1996 mindestens drei Jahre in der Sekundarstufe II verwendet worden sind. Diese Lehrerinnen und Lehrer können in die Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrates übernommen werden, wenn sie nach ihrer Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre in der Sekundarstufe II tätig waren und sich bewährt haben.

8) Als Eingangsamt für Diplomingenieurpädagoginnen und Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrerinnen und Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrerinnen und Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoginnen und Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagoginnen und Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagoginnen und Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagoginnen und Diplomgartenbaupädagogen sowie gleichgestellte Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 2.1 zu den Besoldungsordnungen A und B.

Lehrerinnen und Lehrer, die nach ihrer Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre in einer Schule mit berufsbildenden Bildungsgängen tätig waren und sich bewährt haben, können in die Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrates übernommen werden.

9) Als Eingangsamt für folgende Lehrerinnen und Lehrer mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 2.1 zu den Besoldungsordnungen A und B:

Lehrer, Fachlehrer und Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen, für die Erweiterte Oberschule, mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe

und

Lehrerinnen und Lehrer, die nach den Fußnoten 7 und 8 in die Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrates übernommen werden.

Besoldungsgruppe A 14 kw

Oberstudienrätin, Oberstudienrat

im Unterricht in der Sekundarstufe II -

1)

mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -

1) Beförderungsamt für Lehrerinnen und Lehrer nach Fußnote 6 zu Besoldungsgruppe A 13 kw.

Besoldungsgruppe B 3 kw

Direktorin, Direktor des Landeslabors Brandenburg

Ministerialrätin, Ministerialrat

als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter beim Landesrechnungshof -

bei einer obersten Landesbehörde -

Besoldungsgruppe B 4 kw

Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

Besoldungsgruppe B 6 kw

Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent

bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung -

Anlage 2 (zu § 29 Satz 1, § 62 Absatz 1)

1.1 Professorinnen und Professoren erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach den für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Vorschriften.

1.2 Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich in der Lehrtätigkeit bewährt haben (§ 44 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 260 Euro.

1.3 Beamtinnen und Beamte, die bis zu ihrer Wahl in ein Präsidentenamt oder Rektorenamt einer Hochschule als Professorin oder Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C 4 bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.

Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn die Professorin oder der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn sie oder er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.

Besoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1

Professorin als Juniorprofessorin, Professor als Juniorprofessor 1)

1) Nach § 44 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

Besoldungsgruppe W 2

Professorin, Professor 1)

an einer Fachhochschule -

Professorin, Professor an einer Kunsthochschule 1)

Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor 1)

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

Besoldungsgruppe W 3

Professorin, Professor 1)

an einer Fachhochschule -

Professorin, Professor an einer Kunsthochschule 1)

Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor 1)

Präsidentin, Präsident der … 2)

Vizepräsidentin, Vizepräsident der ... 2)

Rektorin, Rektor der ... 2)

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.

2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

Anlage 3 (zu § 38 Satz 1, § 62 Absatz 1)

Zulage für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Bundesbehörden

Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach den für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Vorschriften.

Besoldungsordnung R

Besoldungsgruppe R 1

Richterin, Richter am Amtsgericht

Richterin, Richter am Arbeitsgericht

Richterin, Richter am Landgericht

Richterin, Richter am Sozialgericht

Richterin, Richter am Verwaltungsgericht

Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 1)

Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 1)

Direktorin, Direktor des Sozialgerichts 1)

Staatsanwältin, Staatsanwalt 2)

1) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

2) Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8; anstatt einer Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Planstelle für eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

Richterin, Richter am Amtsgericht

als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter -

1)

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors -

2)

Richterin, Richter am Arbeitsgericht

als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter -

1)

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors -

2)

Richterin, Richter am Finanzgericht

Richterin, Richter am Landessozialgericht

Richterin, Richter am Oberlandesgericht

Richterin, Richter am Sozialgericht

als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter -

1)

als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors -

2)

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 3)

Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 3)

Direktorin, Direktor des Sozialgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts 4)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts 5)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Sozialgerichts 4)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)

Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt

als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -

6)

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt

als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -

7)

1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richterinnen oder Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.

2) An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.

3) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.

4) Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.

5) Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.

6) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.

7) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Finanzgerichts 2)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts 2)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts 2)

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt

als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -

4)

als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -

1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2) Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.

3) Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

4) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 4

Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts 2)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts 2)

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt

als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -

3)

1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2) Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.

3) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 5

Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Landgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 1)

Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt

als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -

3)

1) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.

2) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

3) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 6

Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 2)

Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt

als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -

3)

1) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

2) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.

3) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 7

(nicht besetzt)

Besoldungsgruppe R 8

Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 1)

1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 9

(nicht besetzt)

Besoldungsgruppe R 10

(nicht besetzt)

Meine Notizen

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