Jurafuchs

§ 22

BbgBesG
Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B
Stand 2024-07-16
Die Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
1.
in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes der Besoldungsgruppe A 5, in der Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes der Besoldungsgruppe A 7, in der Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes der Besoldungsgruppe A 7, in der Laufbahn des mittleren Justizdienstes der Besoldungsgruppe A 7, in den übrigen Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
2.
in Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9, in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 10,
3.
in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

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