Jurafuchs

§ 42

BbgBesG
Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen
Sonstige Besoldungsbestandteile
Stand 2024-07-16
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte mit ständigen Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung, Lehrerfortbildung, Schulvisitation, Leitung von Fachkonferenzen und Koordination des schulischen Ganztagsbetriebs sowie Lehrertrainerinnen und Lehrertrainer, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Aufgaben heraushebt, eine Stellenzulage nach Anlage 8 erhalten. Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der Funktion nicht schon bei der Einstufung des Amtes berücksichtigt ist.

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