In jeder Lage des Disziplinarverfahrens kann sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen.
§ 18
ThürDGBevollmächtigte und Beistände
Dritter Teil Allgemeine Bestimmungen für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren
Stand 2002-06-21