Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann die Disziplinarklage zurückgenommen werden. Nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung ist dies nur möglich, wenn der Beamte zustimmt. Nach der Klagerücknahme stellt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch unanfechtbaren Beschluss ein, der auch eine Entscheidung über die Rechtsfolgen der Rücknahme nach diesem Gesetz zu beinhalten hat. Die der Disziplinarklage zugrunde liegenden Handlungen können nach der Rücknahme der Disziplinarklage nicht mehr disziplinarrechtlich verfolgt werden.
§ 54
ThürDGRücknahme der Disziplinarklage
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Stand 2002-06-21