Das Verwaltungsgericht kann solche Handlungen, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ausschlaggebend sind, aus dem Disziplinarverfahren ausklammern. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 52
ThürDGBeschränkung des Disziplinarverfahrens
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Stand 2002-06-21