Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, des Thüringer Datenschutzgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
§ 21
ThürDGErgänzende Anwendung anderer Gesetze
Dritter Teil Allgemeine Bestimmungen für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren
Stand 2002-06-21