Jurafuchs

§ 79

ThürDG
Begnadigung
Sechster Teil Vollstreckung und Wirksamwerden der disziplinarrechtlichen Entscheidungen, Kosten und Aufwendungen, Verwertungsverbot, Begnadigung
Stand 2002-06-21
Der Ministerpräsident übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen aus. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen. Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 24 Abs. 2 ThürBG entsprechend.

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