Der Ministerpräsident übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen aus. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen. Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 24 Abs. 2 ThürBG entsprechend.
§ 79
ThürDGBegnadigung
Sechster Teil Vollstreckung und Wirksamwerden der disziplinarrechtlichen Entscheidungen, Kosten und Aufwendungen, Verwertungsverbot, Begnadigung
Stand 2002-06-21