(1)Für die Beschränkung des Disziplinarverfahrens gilt § 52 entsprechend.(2)Für die Beweiserhebung gilt § 53 Abs. 1 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 56 Klage des Beamten§ 58 Klagerücknahme →