Über jede Anhörung des Beamten sowie über jede Beweiserhebung ist ein Protokoll anzufertigen. § 168a StPO gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften und bei der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.
§ 29
ThürDGProtokoll
Anhörung des Beamten, Ermittlungen
Stand 2002-06-21