Jurafuchs

§ 69

ThürDG
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
Wiederaufnahme des Verfahrens
Stand 2002-06-21
Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem im Disziplinarverfahren ergangenen Urteil
1.
ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
2.
ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder sein Ruhegehalt verloren hat oder es verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten des Betroffenen ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.

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