Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens fünf Jahre. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
§ 9
ThürDGKürzung des Ruhegehalts
Zweiter Teil Disziplinarmaßnahmen
Stand 2002-06-21