Für den Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramts gilt § 47 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 47 Beamtenbeisitzer§ 49 Senat für Disziplinarsachen →