Jurafuchs

§ 35

ThürDG
Akteneinsicht
Anhörung des Beamten, Ermittlungen
Stand 2002-06-21
Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und die beigezogenen Schriftstücke einzusehen, sobald und so weit dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist.

Meine Notizen

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