Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und die beigezogenen Schriftstücke einzusehen, sobald und so weit dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 34 Unterbringung in einem Krankenhaus zur Erstellung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten§ 36 Unterrichtung des Beamten über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, abschließende Anhörung →