Jurafuchs

§ 37

ThürDG
Abgabe des Disziplinarverfahrens wegen nicht ausreichender Disziplinarbefugnis
Anhörung des Beamten, Ermittlungen
Stand 2002-06-21
Kommt der Dienstvorgesetzte nach dem Abschluss der Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass seine Disziplinarbefugnisse nach den §§ 38, 39, 41 nicht ausreichen, so führt er die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für erforderlich oder dessen Befugnisse für ausreichend halten.

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