Für die Beamten der anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend, sofern nicht das jeweils für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung etwas Abweichendes bestimmt.
§ 81
ThürDGBeamte der anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Siebter Teil Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen
Stand 2002-06-21