Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Eine Beförderung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Verhängung eines Verweises zulässig; im Übrigen steht ein Verweis bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.
§ 4
ThürDGVerweis
Zweiter Teil Disziplinarmaßnahmen
Stand 2002-06-21