(1)
Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden, Ämter und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften des Landes Brandenburg inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die §§ 3 und 5 Absatz 2 und die §§ 6 und 7 sowie die Abschnitte 3 und 4 dieses Gesetzes gehen inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften des Landes vor; Verfahrensrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2)
Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
den Landtag und seine Verwaltung
mit Ausnahme von § 11 Absatz 1a und § 14 Absatz 1 Satz 2
,
2.
die öffentlichen Schulen und Krankenhäuser,
3.
den Verfassungsschutz,
4.
Beliehene des Landes Brandenburg oder der Gemeinden, Ämter und Gemeindeverbände,
5.
die Tätigkeit der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 ( BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730, 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
,
6.
die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
7.
die Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen,
8.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen
sowie für Maßnahmen des Richterdienstrechts, außer im Anwendungsbereich des § 80 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
9.
die Verwaltungstätigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch.
(3)
Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.
(4)
Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2206) geändert worden ist, findet nur beim Vollzug von Bundesrecht im Auftrag des Bundes Anwendung.
Einzelnorm