(1)
Das Land und die Kommunen arbeiten bei der Verwirklichung der elektronischen Verwaltung kooperativ mit dem Ziel einheitlicher Infrastrukturen und Standards zusammen. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie der Landtag und seine Verwaltung können sich gegenseitig IT-Basiskomponenten zur Nutzung überlassen und schließen im Einvernehmen mit der oder dem IT-Beauftragten der Landesregierung entsprechende Vereinbarungen zur Nutzung ab.
(2)
Das Land stellt den Gemeinden, Ämtern und Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 6 und nach dem Online zugangsgesetz die IT-Basiskomponenten nach § 11 zur kostenfreien Mitnutzung bereit. § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.
Einzelnorm