Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet
1.
„E-Government“ alle geschäftlichen Prozesse, die im Zusammenhang mit Regieren und Verwalten (Government) mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechniken (IT) über elektronische Medien abgewickelt werden,
2.
„Behörde“ jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,
3.
„Schriftform“ die durch oder aufgrund eines Gesetzes angeordnete Schriftform,
4.
„schriftlich“ die Einhaltung der Schriftform,
5.
„elektronischer Zugang zur Verwaltung“ die Ermöglichung der elektronischen Kommunikation mit den Behörden über öffentlich zugängliche Netze,
6.
„Open Data“ und „offene Daten“ Verwaltungsdaten, deren Veröffentlichung oder Bekanntgabe nicht durch Rechtsvorschrift ausgeschlossen ist und die durch die Allgemeinheit aufgrund grundsätzlich unbeschränkter und diskriminierungsfreier Lizenzen kostenfrei für jegliche Zwecke genutzt, weiterverarbeitet und weiterverbreitet werden können,
7.
„maschinenlesbar“ die Eigenschaft von Daten, durch
Software
automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden zu können,
8.
„Metadaten“ Daten, die dazu dienen, andere Daten zu beschreiben,
9.
„elektronische Zahlungsverfahren“ jedes im elektronischen Geschäftsverkehr übliche Zahlungsverfahren,
10.
„elektronische Rechnungen“ Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht,
11.
„elektronische Akten“ Akten der öffentlichen Verwaltung, die in elektronischer Form geführt und bearbeitet werden,
12.
„IT-Basiskomponenten“ alle für E-Government verwaltungs- und verfahrensübergreifend sowie fachunabhängig benötigten informationstechnischen Systeme, Dienste und Infrastrukturen,
13.
„Servicekonto“ eine zentrale Identifizierungs- und Authentifizierungskomponente, die zur Identifizierung und Authentifizierung von
1.
natürlichen Personen (Bürgerkonto) oder
2.
juristischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, natürlichen Personen, die gewerblich oder beruflich tätig sind, und Behörden (Organisationskonto)
für Zwecke der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen bestimmt ist und deren Verwendung für diese freiwillig ist,
14.
„IT-System“ eine Zusammenstellung von
Hardware
-,
Software
- und Netzwerkkomponenten zur Ausführung von Anwendungen,
15.
„IT-Verfahren“ eine strukturierte Darstellung der Abläufe IT-gestützter Arbeits- und Geschäftsprozesse der Verwaltung, die der Erledigung festgelegter Fachaufgaben dienen.
Einzelnorm