Jurafuchs

§ 4

BbgEGovG
Informationen über die Behörden und Verfahren, elektronische Bekanntmachungen und Formulare, Verordnungsermächtigung
Elektronische Verwaltung
Stand 2024-05-14
(1)
Die Behörden des Landes stellen über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten, die postalischen, telefonischen und elektronischen Erreichbarkeiten, ihrer Ansprechstellen und Zuständigkeiten sowie ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit und die damit zusammenhängenden Verfahrensformalitäten bereit. Die obersten Landesbehörden stellen mit Unterstützung einer zentralen Landesredaktion zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Landes allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form bereit und ergänzen die Leistungsinformationen des Bundes nach § 3 Absatz 2a des E-Government-Gesetzes im Hinblick auf Umsetzungsregelungen in Gesetzen oder Verordnungen des Landes, soweit noch keine Informationen in geeigneter Form elektronisch abrufbar sind. Die zentrale Landesredaktion ist Ansprechpartner des Bundes und unterstützt die Bereitstellung ergänzender allgemeiner Leistungsinformationen durch die Gemeinden, Ämter und Gemeindeverbände. Das für E-Government zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Einzelheiten zur Organisation, Ausstattung und Aufgabenerfüllung der Landesredaktion regeln.
(1a)
Veröffentlichungspflichtige Mitteilungen und amtliche Bekanntmachungen sollen auch elektronisch veröffentlicht werden. Ausschließlich elektronisch veröffentlichte Mitteilungen und Bekanntmachungen sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften zulässig, wenn
1.
die veröffentlichten Inhalte durch technisch-organisatorische Maßnahmen gegen Änderungen wirksam geschützt sind,
2.
die dauerhafte Verfügbarkeit und Lesbarkeit der Inhalte sichergestellt ist,
3.
die unmittelbare Einsichtnahme bei der für die Veröffentlichung zuständigen Stelle dauerhaft gewährleistet bleibt und
4.
die für die Veröffentlichung zuständige Stelle in geeigneter Weise über die ausschließlich elektronische Veröffentlichung und die Möglichkeit der unmittelbaren Einsichtnahme informiert hat.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Verkündung von Gesetzen und Verordnungen.

(2)
Formulare sollen in elektronisch bearbeitungsfähiger Form über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Rechtsvorschriften, welche die Schriftform anordnen oder die elektronische Ersetzung der Schriftform regeln, bleiben unberührt.
(3)
Elektronische Informationen und Formulare sollen nutzerorientiert optimiert und vereinfacht werden.
(1)
Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten in elektronischer Form bereit, so sind diese möglichst als offene Daten und maschinenlesbar anzubieten. Die Daten sollen zusammen mit Metadaten veröffentlicht werden. Für die Bereitstellung über das Landesmetadatenportal nach § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 10 müssen sie zusammen mit Metadaten veröffentlicht werden. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, bleiben unberührt, soweit sie eine Maschinenlesbarkeit gewährleisten. Die Anforderungen an die elektronische Bereitstellung von Daten nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht, wenn Rechte Dritter entgegenstehen. Für Daten, die vor dem 14. Mai 2024 erstellt wurden, gelten die Sätze 1 bis 3 nur, wenn die Daten grundlegend überarbeitet werden.
(2)
Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht für die Gemeinden, Ämter und Gemeindeverbände.
(3)
Zur Unterstützung und Beratung der Landesbehörden, Kommunen und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Bereitstellung offener Daten auf dem Landesmetadatenportal richtet die Landesregierung ab 1. Januar 2025 eine Informations- und Beratungsstelle ein. Bis zur Einrichtung der Informations- und Beratungsstelle sollen die in Satz 1 genannten Stellen von einer Arbeitsgemeinschaft unter Vorsitz der für Open Data zuständigen obersten Landesbehörde sowie Beteiligung des Brandenburgischen IT-Dienstleisters und der DigitalAgentur Brandenburg GmbH unterstützt werden.
(4)
Auskunfts- oder Informationsrechte aufgrund besonderer Rechtsvorschriften des Landes gelten als gewahrt, soweit die Auskünfte oder Informationen als offene Daten über das Landesmetadatenportal kostenfrei zugänglich sind und die Behörde die Auskunft begehrende Person hierauf hinweist. Die Regelungen zur Durchführung der Akteneinsicht und zur Art und Weise der Gewährung des Informationszugangs nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 6) geändert worden ist, in der der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

Einzelnorm

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