Jurafuchs

§ 8

BbgEGovG
Verwaltungsprozessoptimierung
Elektronische Verwaltung
Stand 2024-05-14
Die Behörden des Landes sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme mit dem Ziel der Vereinfachung und Medienbruchfreiheit anhand gängiger Methoden dokumentieren, analysieren und optimieren. Satz 1 gilt entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme.

Einzelnorm

Meine Notizen

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