(1)
Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen elektronischen Zugang zur Verwaltung zu eröffnen. Die Behörden stellen die dafür benötigten Informationen in elektronischer Form bereit.
(2)
Die Übermittlung elektronischer Dokumente durch die Behörden ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Die Behörden setzen für die von ihnen übermittelten elektronischen Dokumente ein geeignetes Verschlüsselungsverfahren ein und bieten für den elektronischen Zugang zur Verwaltung ein geeignetes Verschlüsselungsverfahren an. Der elektronische Zugang zur Verwaltung darf nicht ohne wichtigen Grund von besonderen formalen oder technischen Anforderungen abhängig gemacht werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Einzelheiten des elektronischen Zugangs, insbesondere zum Austausch und der Aufbewahrung elektronischer Nachrichten und Dokumente und zum Einsatz von Verschlüsselungsverfahren, sowie zu den damit verbundenen datenschutzrechtlichen Anforderungen regeln.
(2a)
Für die Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte durch Bereitstellung zum Abruf in einem Postfach nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt abweichend von § 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 ( GVBl. I S. 262, 264), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Regelung des § 9 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes.
(3)
In Verwaltungsverfahren, in denen die Feststellung der Identität einer Person verlangt wird, kann der Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2751) geändert worden ist, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, erfolgen. Die Aufgaben der Verwaltung der für die Identitätsfeststellung der Behörden erforderlichen Berechtigungen gemäß § 21 des Personalausweisgesetzes und der Erbringung von Identifizierungsdiensten gemäß § 21b des Personalausweisgesetzes sowie der Bereitstellung der für den Einsatz der Berechtigungszertifikate erforderlichen technischen Dienste (eID-Management) können durch eine zentrale Stelle wahrgenommen werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die zentrale Stelle nach Satz 2 bestimmen und die für den ordnungsgemäßen Betrieb des eID-Managements und die Aufgabenwahrnehmung durch die zentrale Stelle erforderlichen technisch-organisatorischen und datenschutzrechtlichen Einzelheiten regeln sowie weitere, der Identitätsfeststellung nach Satz 1 gleichwertige Verfahren zulassen.
(4)
In Verwaltungsverfahren, in denen die Schriftform vorgeschrieben ist, müssen die zuständigen Behörden mindestens eine elektronische Schriftformersetzungsmöglichkeit nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg anbieten. Abweichend von § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können auch durch Rechtsverordnung der Landesregierung sonstige sichere Verfahren festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten. Das nach § 87a Absatz 6 Satz 1 der Abgabenordnung eingesetzte sichere Verfahren ersetzt im Falle der Identifizierung und Authentifizierung am Organisationskonto nach § 2 Absatz 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes eine durch Rechtsvorschrift des Landes angeordnete Schriftform. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Schriftformersetzungsmöglichkeiten als einheitlichen Standard für das Angebot der Behörden festlegen. Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Die Behörde hat über das Bestehen oder Nichtbestehen der Schriftform, die elektronische Schriftformersetzung und das oder die von ihr nach Satz 1 angebotenen Verfahren zu informieren. Bei einer für die elektronische Übersendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars bedarf es keiner handschriftlichen Unterschrift.
Einzelnorm