(1)
Die Landesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie (IT-Beauftragte oder IT-Beauftragter). Die oder der IT-Beauftragte steuert und koordiniert die Informationstechnik und das E-Government in der Landesverwaltung und legt die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für den Einsatz der Informationstechnik in der Landesverwaltung in Abstimmung mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien fest. Die Aufgaben der oder des IT-Beauftragten werden vorbehaltlich abweichender Festlegung der Landesregierung von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär in der für E-Government zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen.
(2)
Der oder dem IT-Beauftragten werden folgende Aufgaben übertragen:
1.
die Vertretung des Landes im IT-Planungsrat,
2.
die Steuerung und Koordinierung der Zusammenarbeit mit der Europäischen Union, dem Bund, den Ländern, den Kommunen des Landes Brandenburg sowie sonstigen Dritten in Angelegenheiten des
E-Governments
und der Informationstechnologie von wesentlicher oder ressortübergreifender Bedeutung,
3.
die einheitliche Weiterentwicklung und Steuerung der Umsetzung der
E-Government
- und IT-Strategie
und der Open-Data-Strategie
des Landes,
4.
die Evaluierung dieses Gesetzes und Vorbereitung des Berichts der Landesregierung nach § 18,
5.
die Steuerung und Koordinierung der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) im Land Brandenburg.
(3)
Das für E-Government zuständige Mitglied der Landesregierung oder bei abweichender Festlegung nach Absatz 1 Satz 3 die Landesregierung legt durch Rechtsverordnung die Befugnisse und Einzelheiten zur Durchführung der Aufgaben der oder des IT-Beauftragten fest.
Einzelnorm