(1)
Für die informationstechnische Zusammenarbeit von Land und Kommunen wird der IT-Rat eingerichtet. Dem IT-Rat gehören für das Land die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei, die oder der IT-Beauftragte und die Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre der für Finanzen und Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden sowie jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg und des Landkreistages Brandenburg an. Den Vorsitz führt die oder der IT-Beauftragte. An den Sitzungen des IT-Rates nimmt mit ausschließlich beratendem Status eine Vertreterin oder ein Vertreter des Brandenburgischen IT-Dienstleisters teil. Der IT-Rat kann bei Bedarf Vertreterinnen oder Vertreter von Gemeinden, Ämtern oder Gemeindeverbänden oder sonstige Dritte beratend hinzuziehen und Arbeitsgruppen zur Unterstützung seiner Tätigkeit einsetzen. Berührt die Zusammenarbeit von Land und Kommunen den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde, ist diese zu beteiligen.
(2)
Der IT-Rat ist in allen Angelegenheiten zu beteiligen, die für die Ebenen übergreifende Kooperation in der Informationstechnik von Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere
1.
Themen des IT-Planungsrates mit Ebenen übergreifendem Bezug,
2.
die Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates im Sinne von § 12,
3.
die Weiterentwicklung der IT- und E
-Government
-Strategie
und der Open-Data-Strategie
des Landes,
4.
die nach § 14 vom Land und den Gemeinden, Ämtern und Gemeindeverbänden gegenseitig überlassenen und gemeinsam genutzten IT-Basiskomponenten,
5.
die näheren Anforderungen an die Sicherheitskonzepte der Behörden nach § 16 Absatz 1 Satz 2,
6.
IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards für die Ebenen übergreifende Kommunikation, soweit der IT-Planungsrat hierzu nicht bereits verbindliche Standards beschlossen hat,
7.
Projektvorschläge der Behörden des Landes und der Kommunen für Ebenen übergreifende IT-Verfahren.
(3)
Der IT-Rat beschließt Empfehlungen und Hinweise einstimmig. Beschlüsse in Angelegenheiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 6 sollen bei dem Erlass oder der Änderung von Verordnungen nach § 3 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3, § 7 Absatz 5 Satz 1 und § 11 Absatz 2 berücksichtigt werden.
(4)
Für die Umsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards und die Durchführung von Projekten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 und 7 werden durch das Land Finanzmittel nach Maßgabe des Haushalts bereitgestellt. Über die Verwendung der Finanzmittel entscheidet der IT-Rat durch Beschluss unter Beachtung der Grundätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und der geltenden Regelungen des Haushaltsrechts.
(5)
Für die Geschäftsführung des IT-Rates wird bei der für E-Government zuständigen obersten Landesbehörde eine Geschäftsstelle eingerichtet.
Einzelnorm