Jurafuchs

§ 17

BbgEGovG
Experimentierklausel
Schlussbestimmungen
Stand 2024-05-14
(1)
Zum Ausbau der elektronischen Verwaltung kann das jeweils fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit der oder dem IT-Beauftragten und nach Zustimmung des für Inneres und Kommunales zuständigen Mitgliedes der Landesregierung durch Rechtsverordnung für den Zeitraum von höchstens drei Jahren sachlich begrenzte Abweichungen von folgenden Zuständigkeits-, Form- oder Verfahrensvorschriften zulassen:
1.
Zuständigkeits- und Formvorschriften gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 3, 3a, 33, 34, 37 Absatz 2 bis 5, §§ 41, 57, 64 und 69 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
2.
§ 1 Absatz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 86) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 4 bis 7, §§ 5a und 10 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2752) geändert worden ist,
3.
sonstige landesgesetzliche Zuständigkeits-, Form- oder Verfahrensvorschriften, soweit dies zur Erprobung neuer elektronischer Formen des Schriftformersatzes, der Übermittlung und Bekanntgabe von Dokumenten oder Erklärungen, der Vorlage von Nachweisen, der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung oder Weitergabe von Daten oder für die Erprobung der Dienste von zentralen Portalen erforderlich ist.

Zuständigkeitsänderungen nach Satz 1 Nummer 3 mit Auswirkungen auf die Kommunen bedürfen der Zustimmung des IT-Rates durch einstimmigen Beschluss.

(2)
Führen die Abweichungen zu Mehrbelastungen für den Landeshaushalt, bedarf es des Einvernehmens mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde.

Einzelnorm

Meine Notizen

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