(1)
Die Behörden bieten für die Begleichung ihrer Geldansprüche mindestens ein elektronisches Zahlungsverfahren an.
(2)
Auftraggeber im Sinne des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, stellen den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicher, soweit für sie gemäß § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabekammer des Landes Brandenburg zuständig ist. Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für E-Government zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Diese können sich beziehen auf
1.
die Art und Weise der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, insbesondere die elektronische Verarbeitung,
2.
die Anforderungen an die elektronische Rechnungstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form,
3.
die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern, in Ausschreibungsbedingungen die Erteilung elektronischer Rechnungen vorzusehen,
4.
die Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge im Sinne des § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie
5.
die Erstreckung der Verpflichtungen nach Satz 1 auf den unterschwelligen Vergabebereich.
________________________ *) § 5 Absatz 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/55/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen ( ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).
Einzelnorm