Jurafuchs

§ 10

BbgEGovG
Barrierefreiheit, Berücksichtigung der Sprachrechte der Sorben/Wenden
Elektronische Verwaltung
Stand 2024-05-14
(1)
Die Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sollen die elektronische Kommunikation und die Bereitstellung sowie die Verwendung elektronischer Dokumente so ausgestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt genutzt werden können. § 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 5), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 2018 (GVBl. I Nr. 21 S. 5) geändert worden ist, gilt entsprechend.
(2)
Durch die Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ist die elektronische Kommunikation und die Bereitstellung sowie die Verwendung elektronischer Dokumente entsprechend § 8 Absatz 2 des Sorben/Wenden-Gesetzes vom 7. Juli 1994 (GVBl. I S. 294), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 23) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auszugestalten.

Einzelnorm

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