(1)
Wird ein elektronisches Register, das Angaben mit Bezug zu Grundstücken in Brandenburg enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine landesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf welches sich die Angaben beziehen.
(2)
Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die Daten aufgrund von Rechtsvorschriften des Landes erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein. Für Register, für die Daten aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes erhoben oder gespeichert werden, gilt § 14 des E-Government-Gesetzes.
(3)
Die Behörden des Landes nutzen für die einheitliche Georeferenzierung einen Georeferenzierungsdienst, der durch den Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg zentral zur Verfügung gestellt wird. Den Gemeinden, Ämtern und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird der Georeferenzierungsdienst zur kostenfreien Nutzung angeboten.
Einzelnorm