Jurafuchs

§ 11

BbgEGovG
IT-Basiskomponenten, Verordnungsermächtigung
IT-Infrastrukturen und IT-Standards, Datenschutz
Stand 2024-05-14
(1)
Die Behörden des Landes nutzen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Abschnitt 2 gemeinsame IT-Basiskomponenten, die vom Land bereitgestellt werden. Sie sind verpflichtet, die für die Einrichtung und den Betrieb der IT-Basiskomponenten erforderlichen Daten und Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Zu den IT-Basiskomponenten gehören
1.
das Landesverwaltungsnetz,
2.
die elektronische Vergabeplattform des Landes Brandenburg,
3.
die virtuelle Poststelle der Landesverwaltung,
4.
das Verwaltungsdiensteverzeichnis der Deutschen Verwaltung,
5.
ein Multikanal-Nachrichtensammel- und -protokollierungsdienst,
6.
ein elektronisches Identitätsmanagement (eID-Service),
7.
eine elektronische Bezahlplattform,
8.
ein zentraler Zugang für die Nutzung von

De-Mail

-Diensten,

9.
ein Landesserviceportal mit Servicekonten,
10.
ein Landesmetadatenportal (Datenadler Brandenburg),
11.
ein Langzeitspeichersystem.

Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, soweit das Land Brandenburg im Rahmen der Zusammenarbeit mehrerer Länder oder der Länder und des Bundes gemeinschaftlich im E-Justice -Rat abgestimmte und finanzierte IT-Basiskomponenten einsetzt, die den IT-Basiskomponenten des Landes nach Satz 3 vergleichbare technische Funktionalitäten beinhalten.

(1a)
Dem Landtag und seiner Verwaltung wird die IT-Basiskomponente nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 10 zur kostenfreien Mitnutzung bereitgestellt. Soweit der Landtag und seine Verwaltung die Basiskomponente nutzen, gilt § 4a Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend.
(2)
Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zum Betrieb, zur Bereitstellung, Nutzung, Sicherheit und den technischen Standards der IT-Basiskomponenten des Landes sowie zu den damit zusammenhängenden Aufgaben und Mitwirkungspflichten der Behörden und den datenschutzrechtlichen Anforderungen und kann dabei weitere Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 festlegen oder das Verfahren zur Festlegung weiterer Ausnahmen innerhalb der Landesregierung bestimmen; die Ausnahmen sind auf den Einzelfall zu beschränken und nur zulässig, soweit sich das Land Brandenburg im Rahmen der Zusammenarbeit mehrerer Länder oder der Länder und des Bundes an der Entwicklung und Finanzierung gemeinschaftlicher IT-Basiskomponenten beteiligt, die den IT-Basiskomponenten des Landes nach Absatz 1 Satz 3 vergleichbare technische Funktionalitäten beinhalten. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch die Einrichtung weiterer IT-Basiskomponenten vorgesehen werden. Weitere IT-Basiskomponenten des Landes sollen eingerichtet werden, wenn das Land aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes oder eines Staatsvertrages zur Bereitstellung elektronischer Verfahren, zum Einsatz von IT-Komponenten oder zur Einhaltung von IT-Standards verpflichtet ist und die Entwicklung und der Betrieb von IT-Basiskomponenten zur Erfüllung dieser Verpflichtungen wirtschaftlich ist.
(3)
Die Einrichtung und der Betrieb der IT-Basiskomponenten des Landes erfolgen durch den Brandenburgischen IT-Dienstleister. Dieser kann sich zur Aufgabenerfüllung der Leistungen Dritter bedienen und Dritte mit dem Betrieb einzelner IT-Basiskomponenten beauftragen. In diesen Fällen bleibt er für die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung und die Sicherstellung der Betreuung der Behörden verantwortlich.
(4)
Für die Bereitstellung einschließlich des Betriebes und der Weiterentwicklung der IT-Basiskomponenten werden die erforderlichen Landesmittel im Landeshaushalt zentral veranschlagt.

Unbeschadet des § 3 Absatz 3 Satz 3 und des § 11 Absatz 2 Satz 1 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung in Fällen, in denen der Brandenburgische IT-Dienstleister für eine oder mehrere Behörden des Landes oder Dritte ein IT-System oder ein IT-Verfahren betreibt oder bereitstellt, den oder die Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 bestimmen, wenn die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Rechtsvorschrift des Bundes oder des Landes vorgegeben sind. In der Rechtsverordnung oder einer auf der Verordnung beruhenden und bekannt zu machenden Verwaltungsvorschrift sind die IT-Systeme und -Verfahren zu benennen.“

Einzelnorm

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