(1)
Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
(2)
Die offene Handelsgesellschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
(3)
Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Prüfungsschema: Voraussetzungen der fehlerhaften Gesellschaft
- Voraussetzungen
- Mangelhafter Gesellschaftsvertrag
- Gesellschaft in Vollzug gesetzt
- Kein schwerwiegender Mangel/keine entgegenstehenden Interessen
- Rechtsfolge: Beendigung nur mit Wirkung für die Zukunft
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