Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 120 Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen§ 122 Gewinnauszahlung →