(1)Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.(2)Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 7§ 8a Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung →