(1)Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.(2)Er muß klar und übersichtlich sein.(3)Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 242 Pflicht zur Aufstellung§ 244 Sprache. Währungseinheit →