Jurafuchs

§ 247

HGB
Inhalt der Bilanz
Ansatzvorschriften
Stand 2026-07-01
(1)
In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
(2)
Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
(3)
(weggefallen)

Meine Notizen

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