Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 149 Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag§ 151 Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung →