(1)Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts.(2)Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 551 Abweichende Vereinbarungen§ 553 Schiffsmietvertrag →