Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. § 452a ist nur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten.
§ 452c
HGBUmzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
Stand 2026-07-01