Jurafuchs

§ 451a

HGB
Pflichten des Frachtführers
Beförderung von Umzugsgut
Stand 2026-07-01
(1)
Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes.
(2)
Ist der Absender ein Verbraucher, so zählt zu den Pflichten des Frachtführers ferner die Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen wie die Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes.

Meine Notizen

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