(1)
Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2)
Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).
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5 interaktive Fälle zu § 48 HGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.