Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 455 Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten§ 457 Forderungen des Versenders →