Jurafuchs

§ 342g

HGB
Einzubeziehende Unternehmen
Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts
Stand 2026-07-01
In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:
1.
in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;
2.
in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.

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