Jurafuchs

§ 163

HGB
Kommanditgesellschaft
Stand 2026-07-01
Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.

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1 interaktive Fall zu § 163 HGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.