(1)
Jedes Kind muss, bevor es erstmalig in ein erlaubnispflichtiges Angebot der Kindertagesbetreuung aufgenommen wird, ärztlich untersucht werden (Aufnahmeuntersuchung). Eine Aufnahme erfolgt nur, wenn gesundheitliche Bedenken nicht bestehen und gemäß § 20 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes ein Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung vorliegt.
(2)
Im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung wird der Impfstatus überprüft, eine Schließung von Impflücken angeboten und sichergestellt, dass gemäß § 20 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes ein Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung vorliegt. Das Ergebnis der Aufnahmeuntersuchung ist ärztlich zu bescheinigen.
(3)
Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 ist gegenüber der Leitung der Kindertagesstätte durch Vorlage
1.
einer ärztlichen Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2,
2.
einer Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes,
3.
einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder
4.
einer Bescheinigung im Rahmen von Opferschutzmaßnahmen der Polizei nach § 35a Absatz 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes, wonach ein Nachweis nach den Nummern 1, 2 oder 3 bereits vorgelegen hat,
zu erbringen. Für Kinder, die am 1. März 2020 bereits betreut werden, ist der Nachweis nach Satz 1 bis zum Ablauf der Übergangsfrist des § 20 Absatz 10 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Leitung der Kindertagesstätte vorzulegen. § 20 Absatz 10 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist zu beachten.
(4)
Für den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit kann insbesondere bei einem Wechsel der Betreuungseinrichtung auf eine bereits erfolgte Aufnahmeuntersuchung und den bereits nachgewiesenen ausreichenden Masernschutz nach Absatz 2 Bezug genommen werden.
(5)
Werden Kinder ohne Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 betreut oder ergibt sich, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, so hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung entsprechend § 20 Absatz 9 Satz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen personenbezogenen Angaben zu übermitteln. Eine solche Benachrichtigung ist entbehrlich, wenn der Leitung der jeweiligen Einrichtung bekannt ist, dass das Gesundheitsamt bereits über den Fall informiert ist.
(6)
Im Falle der Betreuung in der Kindertagespflege ist der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 der Kindertagespflegeperson vorzulegen, soweit der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nicht gemäß § 20 Absatz 9 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes eine andere Regelung getroffen hat. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.