Jurafuchs

§ 17b

KitaG
Ausgleich entgangener Einnahmen der Einrichtungsträger
Planung und Unterhaltung des Kindertagesbetreuungsangebots
Stand 2025-06-23
(1)
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gleicht den Trägern der Kindertagesstätten die Einnahmeausfälle in Höhe eines Pauschalbetrags von 125 Euro je Kind und Monat aus . Der Ausgleichsbetrag wird für jede Kindertagesstätte auf der Grundlage der Anzahl der betreuten Kinder gemäß § 17a Absatz 1 und 3 mit Ausnahme der Kinder gemäß § 17e nach Meldung gemäß § 3 Absatz 1 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung und des Pauschalbetrags bemessen. Maßgeblich sind die Stichtage 1. September und 1. Dezember des Vorjahres sowie 1. März und 1. Juni des Jahres der Meldung.
(2)
Der Träger der Kindertagesstätte kann vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Härtefallausgleich gemäß § 59 beanspruchen.
(3)
Der Pauschalbetrag gemäß Absatz 1 Satz 1 wird im Hinblick auf die Angemessenheit seiner Höhe 2024 und danach alle zwei Jahre überprüft. Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung stellt den Pauschalbetrag fest. Der Pauschalbetrag ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden. Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, so ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so ist aufzurunden. Der Pauschalbetrag ist im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport bekannt zu machen.
(4)
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zahlt die Ausgleichsbeträge zur Erstattung der Einnahmeausfälle gemäß Absatz 1 den Trägern der Kindertagesstätten zweckgebunden zu den Zahlungsterminen gemäß § 3 Absatz 5 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung aus. Im Jahr 2023 werden die Ausgleichsbeträge zur Erstattung der Einnahmeausfälle aufgrund der Ausweitung der Beitragsfreiheit auf das vorletzte Kita-Jahr vor der Einschulung gemäß Absatz 1 und § 59 zum 1. November 2023 auf Basis der Daten zum Stichtag 1. September 2023 rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Kita-Jahres 2023/2024 ausgereicht. Im Jahr 2024 werden die Ausgleichsbeträge zur Erstattung der Einnahmeausfälle aufgrund der Ausweitung der Beitragsfreiheit für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult wurden, gemäß Absatz 1 und § 59 zum 1. November 2024 auf Basis der Daten zum Stichtag 1. September 2024 rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Kita-Jahres 2024/2025 ausgereicht. Bereits nach den §§ 55 und 56 gewährte Pauschalzahlungen sind dabei zu verrechnen.
(5)
Der Träger der Kindertagesstätte stellt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dieser stellt der obersten Landesjugendbehörde die zur Durchführung der Elternbeitragsbefreiung erforderlichen Daten zur Verfügung. Sozialdaten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.
(6)
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nehmen den Ausgleich der Einnahmeausfälle bei den Trägern der Kindertagesstätten gemäß den Absätzen 1 und 2 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

Meine Notizen

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